Vergütung für eigengenutzten Strom
Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes
KWK- Zuschlag ab 1.1.2009 auch für Strom, der nicht ins Netz eingespeist wird
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Dachs-Betreiber,
mit Inkrafttreten der Novelle des KWK- Gesetzes zum 1. Januar 2009 bekommt Kraft-Wärme-Kopplung einen noch höheren Stellenwert für die Energieerzeugung in Deutschland. Im Unterschied zum bisherigen Gesetzgebung ergibt sich eine wesentliche Änderung zur bisherigen Vergütung des KWK- Zuschlags:
Ein Anspruch auf Zuschlag besteht jetzt nicht mehr nur für den eingespeisten Strom, sondern für den insgesamt in der KWK- Anlage erzeugten Strom. Somit ist der sog. "selbst genutzte Strom" ebenfalls zuschlagsberechtigt. Für Dachs-Anlagen beträgt dieser Zuschlag 5,11 Ct/kWh und wird bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage gezahlt.
Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf der Internet-Seite: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraftwaermekopplung/kwkanlagen/index.html detaillierte Informationen zum neuen KWK-Gesetz bereitgestellt.
Zur technischen Umsetzung der neuen Regelung ist es notwendig, eine separate geeichte Zähleinrichtung für den insgesamt erzeugten KWK- Strom zu installieren. Die über diese Zähleinrichtung (Zähler Z3) gemessene Strommenge dient ausschließlich zur Ermittlung der Höhe des KWK- Zuschlags. Die Vergütung für den eingespeisten Strom (EEX- Baseload und vermiedenes Netz) erfolgt weiterhin über den bereits vorhandenen Einspeisezähler. Zum Verständnis finden Sie in der Anlage die schematische Darstellung der bisherigen und der neuen Art der Messung und Abrechnung.
Einige Netzbetreiber (z.B. E.ON Avacon) haben ihrerseits bereits Informationen an die Dachs-Anlagenbetreiber herausgegeben.
Die technischen Vorraussetzungen haben wir mit E.ON Avacon bereits abgestimmt. Erforderlich ist für die Installation einer zusätzlichen Zähleinrichtung in Anlehnung an die TAB ein Zählerfeld im Stahlblechgehäuse (z.B. Zählerschrank S+J KS2210) mit Trennstelle vor und nach dem Zählerplatz. Die Installation muss durch einen zugelassenen Elektrofachbetrieb erfolgen.
Sollte bei Ihnen ein anderes Energieversorgungsunternehmen (EVU) als E.ON Avacon Netzbetreiber sein, so stimmen Sie die Installationsart mit Hilfe des Anschlussschemas mit dem Netzbetreiber kurz ab. Meist übernehmen kleinere EVU´s die Vorgaben der E.ON. Bitte stimmen Sie auch ab, ob Ihr EVU einen Zähler zur Verfügung stellt und wie abgerechnet wird. Falls Ihr EVU keinen Zähler stellt, kann ein geeichter Zähler durch uns mitgeliefert werden.
Wir bieten Ihnen die Installation des zusätzlichen Zählerplatzes zum Preis von 250,00 bis 450,00 Euro inkl. Material, Montage, Anfahrt zzgl. MwSt., jedoch ohne Zähler (kommt z.B. von E.ON Avacon) als Festpreisangebot. Die notwendigen Absprachen und Beantragungen mit dem Netzbetreiber sind im Festpreis enthalten.
Abgerechnet werden diese Leistungen direkt mit uns.
Zur Beauftragung nutzen Sie einfach unser Auftragsschreiben und senden dies per Post oder Fax an uns zurück. Wir werden uns dann zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ob sich die Installation dieser zusätzlichen Zähleinrichtung für Sie lohnt, können Sie ganz einfach selbst berechnen. Dies möchten wir Ihnen an einem Beispiel zeigen:
| Inbetriebnahme der Anlage: | im Jahr 2005 |
| Zuschlagsberechtigt bis: | Ende 2015 |
| Zuschlagsjahre inkl. 2009: | 7 Jahre |
| jährliche Betriebsstunden: | 3.500 h |
| jährlich erzeugter Strom: | Betriebsstunden x Gas ~5,35 kW / Öl ~5,15 KW |
| = 18.735 kWh (bei Gas) | |
| jährliche Einspeisung: | 15.100 kWh |
| somit selbst genutzter Strom: | 3.625 kWh (erzeugter Strom abzgl. eingespeister Strom) |
| Zuschlag gesamt: | 3.625 kWh x 5,11 Ct/kWh x 7 Jahre = 1.296,66 Euro |
In diesem Fall würde sich die Installation der zusätzlichen Zähleinrichtung auf jeden Fall lohnen. Sie können natürlich selbst entscheiden, ob Sie eine zusätzliche Zähleinrichtung installieren möchten. Wird keine Zähleinrichtung installiert, bleibt die Abrechnung der Einspeisevergütung wie bisher bestehen.